Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen. Aber auch mündlich bzw. fernmündlich aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge sowie durch Dritte übermittelte Aufträge gelten als verbindlich. Der Auftraggeber hat das Schadenausmaß und den Schadenhergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Wertbeeinflussende bzw. werterhöhende Maßnahmen sind vollständig anzugeben. Nachteile aus unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber/Auftragsübermittler gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Angeforderte Schaden- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber vorzulegen. Nachteile wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

 

Gutachtenerstellung

Der Auftraggeber erhält, falls nicht anders vereinbart, ein vollständiges Beweissicherungsgutachten incl. detaillierter Reparaturkostenkalkulation in 3 Ausfertigungen, bestehend aus einem Original mit Lichtbildanlage und zwei Duplikaten mit Lichtbildanlagen. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbildnegativsatz bzw. die elektronischen Datenspeicherungen verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Lichtbilddokumentation werden der Fahrzeugzustand und der Schadenumfang gesichert. Form, Gliederung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden orientieren sich an den Richtlinien der Industrie- und Handelskammern und des IFS (Institut für Sachverständigenwesen e.V.). Änderungen in Folge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. Eventuelle Ansprüche gegen den Auftragnehmer können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder abgetreten noch verpfändet werden. Rechnungen werden EDV-mäßig erstellt und sind ohne Unterschrift gültig.

 

Nachbesserungsrecht

Beanstandungen zum gesamten Gutachten (Gutachteninhalt, Lichtbilder etc.) sind innerhalb von zwei Wochen, soweit dieses rechtlich zulässig ist, schriftlich anzuzeigen und ausführlich zu begründen. Der Sachverständige wird dann umgehend eine Überprüfung der Beanstandung (en) vornehmen. Berechtigte Einwendungen werden kostenlos nachgebessert. Ansonsten erfolgt eine gesonderte Berechnung des Aufwandes nach der jeweils gültigen Vereinbarung.

 

Abnahme

Das Sachverständigenbüro kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme spätestens vier Kalenderwochen nach voller Leistungs- oder auch vereinbarter Teilleistungserbringung als erfolgt.

Gutachtenversand

Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die Versendung des Gutachtens an die Anspruchsgegnerseite stellt kein Tätigwerden des Auftragnehmers für den Auftraggeber dar.

 

Zahlungsbedingungen

Die Sachverständigenvergütung ist als Dienstleistung unmittelbar nach Leistungserbringung fällig. Abweichend hiervon kann auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel angegeben sein. Bei Zahlungsverzug werden mit jeder Zahlungserinnerung eine Aufwandspauschale von 5,00 € zuzüglich Portokosten (Einschreiben mit Rückschein etc.) sowie Verzugszinsen fällig. Als Zinssatz gilt ein Zinssatz nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen als vereinbart. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Bei bargeldloser Zahlung ist die Gutachten-/Rechnungsnummer anzugeben. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung detailliert schriftlich geltend zu machen. Berechtigte Beanstandungen werden auch nach Zahlung der Rechnungssumme ausgeglichen.

 

Sicherungsabtretung

Der Auftraggeber hat, selbst oder über einen Rechtsvertreter seiner Wahl, für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche Sorge zu tragen. Ein gegebenenfalls sicherungsweise abgetretener Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars kann vom Auftragnehmer erst dann gegenüber der Anspruchsgegnerseite geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.

 

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Gutachten- und Rechnungsausfertigungen (inkl. Anlagen und Lichtbildern) bleiben, unabhängig von der Eintrittspflicht der Anspruchsgegnerseite, bis zur vollständigen Bezahlung der Sachverständigenvergütung (inkl. MwSt.) Eigentum des Sachverständigenbüros.

 

Stornierungen

Auftragsstornierungen sind schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit 75,00  € zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.

Rechnungsprüfungsberichte / Nachbesichtigungen / Stellungnahmen

Rechnungsprüfungsberichte, Nachbesichtigungen nach Gutachtenerstattung und Stellungnahmen etc. gelten grundsätzlich als Neuaufträge. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer.

 

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Ort des Sitzes des Kfz-Sachverständigenbüros, soweit das rechtlich zulässig ist.

 

Sonstiges

Falls einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder des unwirksamen Bestimmungsteils gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht bzw. am nächsten kommt.